CALLBOY WERDEN
Steuern
Steuern
Ja als Callboy musst du alle deine Einnahmen versteuern wenn du deinen festen Wohnsitz oder deinen gewöhnlichen Aufenthalt für mehr als 182 Tage in der Bundesrepublik Deutschland hast. Damit unterliegst du grundsätzlich der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer.
MERKE: DORT WO DU ÜBERWIEGEND IM JAHR LEBST (UND GEMELDET BIST) MUSST DU DEINE STEUERN BEZAHLEN
Das Wichtigste in Kürze
In Deutschland gibt es eine Steuerpflicht, die auch für das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen gilt. Man muss sich beim Finanzamt eine Steuernummer holen und unter dieser Nummer die Umsätze melden.
Das Finanzamt teilt einem mit, wieviel Steuern dann gezahlt werden müssen.
Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist für unsere Branche nicht notwendig.
Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
Jede in Deutschland selbstständige Person muss die Einnahmen aufschreiben und somit nachweisen.
Es ist nicht Pflicht, auch die Ausgaben aufzuschrieben. Wir empfehlen dies aber. Die Ausgaben kann man steuerlich geltend machen. Das heißt, man zieht die Betriebsausgaben von den Einnahmen ab. Hierdurch wird die zu versteuernde Summe geringer und man muss weniger Steuern zahlen. Jede Ausgabe muss mit einem Beleg (Kassenbon oder Rechnung) nachgewiesen werden.
Muss ich mich beim Gewerbeamt melden?
Sexarbeitende müssen sich NICHT beim Gewerbeamt anmelden und benötigen auch keinen Gewerbeschein. Auf Grund der hohen Stigmatisierung muss nur eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt werden.
Dies gilt auch, wenn man sich nicht als Prostituierte, sondern vorsichtshalber unter einer andern Berufsbezeichnung angemeldet hat.
Wo steht das?
ProstSchG – B.Besonderer Teil, Erklärung zu § 3 (Anmeldepflicht für Prostituierte)
„Nach wohl überwiegender Auffassung ist die selbständige persönliche Ausübung der Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ und kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, sondern eine höchstpersönliche Dienstleistung. Auch wenn einzelne Kommunen Gewerbeanzeigen von Prostituierten entgegennehmen, besteht im Verwaltungsvollzug weitgehend Einigkeit darüber, dass Prostituierte kein nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anmeldepflichtiges Gewerbe ausüben. Angesichts der Besonderheiten der Prostitution kann dies auch als sachgerecht angesehen werden, da anderenfalls z. B. die Grunddaten des Gewerbes (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 der Gewerbeordnung allgemein zugänglich gemacht werden dürften.“
Was hat es mit dem Prostitutionsschutzgesetz auf sich?
Wir dürfen dir keine Rechtsberatung geben, dies ist ausschliesslich Behörden, Rechtsanwälten, Steuerberatern vorbehalten.